Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 7 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/7#abs-1 (1) Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Förderung vollständig oder anteilig abgelehnt oder die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgenommen. Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/7#abs-2 (2) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet. Die §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Markorganisationsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von diesen Regelungen hat die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Absatz 1 innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Zahlstelle durch einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument von dem Vorliegen des Verstoßes Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.